6. 6.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4 sowie Abs. 2 ZGB i.V.m. § 59 Abs. 1 lit. a und e EG ZGB kann sowohl gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung als auch bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 6.2. Vorliegend ordnete Dr. Y. die fürsorgerische Unterbringung am 2. November 2020 an. Die Anordnungen der Zwangsmedikationen seitens der PDAG erfolgten am 3., 5. und 12. November 2020.