2020 Fürsorgerische Unterbringung 75 I. Fürsorgerische Unterbringung 10 Wiedererwägungsgesuch bei fortdauernder Behandlung ohne Zustimmung In Fällen einer über längere Zeit dauernden Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung besteht nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 439 Abs. 2 ZGB) jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheides über die Anordnung der betreffenden Zwangsmedikation zu stellen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 2. Dezember 2020, in Sachen A. gegen die Medikation ohne Zustimmung durch die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) (WBE.2020.410) Aus den Erwägungen 6. 6.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4 sowie Abs. 2 ZGB i.V.m. § 59 Abs. 1 lit. a und e EG ZGB kann sowohl gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung als auch bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 6.2. Vorliegend ordnete Dr. Y. die fürsorgerische Unterbringung am 2. November 2020 an. Die Anordnungen der Zwangsmedikationen seitens der PDAG erfolgten am 3., 5. und 12. November 2020. Damit ist die am 27. November 2020 der Post übergebe Eingabe von A. sowohl als Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid als auch 76 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 gegen die Entscheide betreffend Behandlungen ohne Zustimmung vom 3., 5. und 12. November 2020 verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 2020 Fürsorgerische Unterbringung 77 7. (…) 8. Sofern eine über längere Zeit dauernde Zwangsbehandlung in einem einzigen Entscheid angeordnet wird (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.4.3), kann es vorkommen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, obwohl noch weitere medizinische Interventionen (etwa die Weiterführung einer medikamentösen Behandlung) angeordnet und geplant sind. In solchen Konstellationen, wenn die Zwangsmedikation weitergeführt werden soll, besteht gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen (Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2015.251 vom 19. Juni 2015 E. 4, WBE.2020.316 vom 28. Oktober 2020 E. 4). Diese auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs zur elektiven Zwangsmedikation (§ 47 Abs. 3 EG StPO) ergangene Rechtsprechung kann auch auf die Behandlung einer psychischen Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung übertragen werden. Soweit eine der bereits angeordneten Zwangsmedikationen weitergeführt werden soll, steht es der Beschwerdeführerin somit frei, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheides über die Anordnung der betreffenden Zwangsmedikation zu stellen. Dies betrifft vorliegend insbesondere die bis zum 12. Dezember 2020 befristete Anordnung von Dr. med. C. (Kaderarzt der Klinik der PDAG) vom 12. November 2020 (Clopixol). Die Beschwerdeführerin wurde unmittelbar vor ihrer Beschwerdeeinreichung am 26. November 2020 gegen ihren Willen mit Clopixol Acutard i.m. behandelt. Der Wiedererwägungsentscheid kann wiederum innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 439 Abs. 2 ZGB; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zi- vilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 439 N 15). (...) 78 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 11 Art. 430 Abs. 1 ZGB; Nichtigkeit Die einweisende Ärztin oder der einweisende Arzt hat die betroffene Person vor Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung persönlich zu untersuchen und sie anzuhören. In der einer ärztlichen Unterbringung ohne zeitnahe persönliche Untersuchung und ohne jegliche Anhörung der betroffenen Person liegt eine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte, welche die Nichtigkeit des Unterbringungsentscheides zur Folge hat. Aus der Verfügung der Verwaltungsrichterin, 1. Kammer, vom 15. Dezember 2020, in Sachen A. gegen den Entscheid von Dr. med. B. (WBE.2020.416). Sachverhalt Dr. med. B. ist Hausarzt von A., welcher zuhause von der Spitex betreut wird. Aufgrund von Rückmeldungen der Spitex zum Gesundheitszustand von A und nachdem dieser einer von Dr. med. B. verordneten Überweisung ins Spital nicht gefolgt war, ordnete Dr. med. B. die fürsorgerische Unterbringung von A. in einer psychiatrischen Klinik an, ohne ihn davor persönlich untersucht und angehört zu haben. Aus den Erwägungen 11. 11.1. Die im Kanton Aargau zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte können eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für längstens sechs Wochen anordnen (§ 46 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. Art. 429 ZGB). Die einweisende Ärztin oder der einweisende Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an (Art. 430 Abs. 1 ZGB). Die Untersuchung hat dem Einweisungsentscheid grundsätzlich unmittelbar vorauszugehen. Das