Eine sofortige Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen bzw. der darin bekannt gegebenen Eignungskriterien war nicht erforderlich; ob sie vorliegend überhaupt zulässig gewesen wäre, ist fraglich, da die Ausschreibungsunterlagen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine selbständig anfechtbare Verfügung im Sinne von § 24 Abs. 2 SubmD darstellen (vgl. VGE vom 12. November 2020 [WBE.2020.48], S. 7; VGE vom 25. November 2008 [WBE.2008.122], S. 6 ff.). 2020 Landwirtschaftsrecht 335 VII. Landwirtschaftsrecht