eigenständigen Anbieterin keine Rolle spielen, sofern keinerlei Einbindung der konkursiten Gesellschaft in das konkrete Angebot vorgesehen ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff. OR, mithin um eine eigenständige juristische Person. Nach ihrer eigenen Darstellung ist sie zu 100 % eine Tochtergesellschaft der Diakonie C. in Y. Dafür, dass auch die Diakonie C. an der vorliegenden Offerte beteiligt ist oder in irgendeiner Weise an der Ausführung des Auftrags mitwirken soll, ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte.