4.3.3. Die vorstehenden Überlegungen müssen im umgekehrten Fall analog gelten, d.h. die fehlende fachliche, wirtschaftliche oder finanzielle Eignung einer Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft darf einer Anbieterin nur dann zugerechnet werden bzw. sich zu deren Nachteil auswirken, wenn die betreffende Gesellschaft in den konkreten Auftrag miteingebunden ist. So darf beispielsweise der Konkurs einer Mutter- oder Schwestergesellschaft bei Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer rechtlich 334 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020