4.3. 4.3.1. Im Zusammenhang mit dem Eignungskriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit verlangte die Vergabestelle nicht nur, dass der Anbieter selbst sich in keiner Zwangsvollstreckung befindet, keine Betreibungen gegen ihn vorhanden sind, und er alle rechtskräftig veranlagten Steuern und Abgaben bezahlt hat bzw. steuerbefreit ist, sondern dass dies auch "für alle seine Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen" der Fall ist.