SAR 291.150). In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2020 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid, mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Der Beschwerdeführer wird unter Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.