III. 1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensfehler begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Als unterliegende Partei hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2.2. Die Höhe der Parteikosten bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; - 43 -