9. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das MIKA gestützt auf Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE und Art. 5 lit. d ZV-EJPD anzuweisen, dem SEM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid, mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen.