Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen ist dem Beschwerdeführer in Erinnerung zu rufen, dass das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz nochmals höher zu veranschlagen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Der Beschwerdeführer wird explizit darauf hingewiesen, dass er nur äusserst knapp einer Wegweisung aus der Schweiz entgangen ist. Nachdem sämtliche Voraussetzungen für eine Verwarnung erfüllt und keine weiteren Abklärungen notwendig sind, ist die Verwarnung in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen. - 42 -