Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen halten sich das sehr grosse öffentliche Interesse und die aufgrund des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ebenfalls als sehr gross einzustufenden privaten Interessen die Waage, womit das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht überwiegt. Ausschlaggebend dafür ist im Wesentlichen die familiäre Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz. Unter diesen Umständen wären die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der - 41 -