Im Ergebnis ist damit von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. Massgebend für diese Beurteilung sind im Wesentlichen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten wegen mehrfacher Veruntreuung, Betrugs, Pfändungsbetrugs, Vergehens gegen das Waffengesetz, Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz und unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen der Sozialhilfe, die mutwillige Schuldenwirtschaft sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Verwarnung durch