Inwiefern die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2020 dessen Verschulden an der Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen zu relativieren vermöchten, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wurde von ihm weder vor der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren dargelegt. Das soeben in Bezug - 40 - auf die Sozialhilfe Gesagte gilt gleichermassen für die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Krankentaggelder.