Solche Anhaltspunkte finden sich jedoch weder in den Akten noch in den Vorbringen im Beschwerdeverfahren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein Betroffener seine Schuldenanhäufung auch nicht damit entschuldigen kann, er sei sozialhilfeabhängig und deshalb quasi gezwungen gewesen, Schulden zu machen. Die Sozialhilfe deckt wie erwähnt den Grundbedarf. Ist ein Betroffener von der Sozialhilfe abhängig, hat er seinen Lebensstandard danach auszurichten und sich einzuschränken. Aussergewöhnliche Umstände vorbehalten, hat der Betroffene alles daran zu setzen, mit den bescheidenen zur Verfügung gestellten Mitteln auszukommen.