Der Beschwerdeführer hat Schulden für den normalen Lebensunterhalt gemacht, obschon er Sozialhilfe bezog. Er hat nichts unternommen, diese zurückzuzahlen oder wenigstens abzuzahlen. Aufgrund dieses Umstandes und der Schuldensumme ist das Verhalten als mutwillige Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE zu qualifizieren. Anders wäre dies nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er die jahrelange Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen nicht oder zumindest nicht gänzlich selbst verschuldet hätte. Solche Anhaltspunkte finden sich jedoch weder in den Akten noch in den Vorbringen im Beschwerdeverfahren.