290, 293, 303). In der Zeit von Mai 2014 bis September 2017 wurden er und seine Familie mit Sozialhilfe im Betrag von total Fr. 99'958.75 unterstützt (MI-act. 371 ff.). Vom 1. August 2017 bis 5. Juli 2020 war der Beschwerdeführer sodann bei einem Metzger in einem Teilzeitpensum als Chauffeur tätig (MI-act. 549 f.). Seit dem 6. Juli 2020 ist er wegen eines chronischen Rückenleidens (chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Lumboischialgie rechts) zu 100 % arbeitsunfähig (act. 107 ff., 112), weshalb ihm vom 7. Juli 2020 bis Ende August 2021 Leistungen der Krankentaggeldversicherung ausgerichtet wurden (act. 95, 112, 115, 117–120, 136).