Der Beschwerdeführer war nach seiner Einreise von Mai 2004 bis 2013 bei verschiedenen Arbeitgebern ohne wesentliche Unterbrüche als Mitarbeiter und Geschäftsführer im Gastgewerbe, als Mitarbeiter im Hausdienst eines Hotels, bei Industrie- und Bauunternehmen, einem Tiefkühllager und einem Verteilzentrum unselbständig erwerbstätig (MI-act. 82, 99 ff., 115 ff., 129, 134, 141, 146, 154, 157, 178, 181, 289). Von 2014 bis 2016 betrieb er als Selbständigerwerbender ein Reisebüro, mit welchem er allerdings kaum Einkünfte erzielte (MI-act. 290, 293, 303).