Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten seit seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung Ende 2019 (MI-act. 416, 448) nicht nachgekommen ist (siehe vorne Erw. 5.3.6.3.3). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer seine öffent- lich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen über mehrere Jahre nicht erfüllt hat, wobei sich die Schulden seit seiner unter anderem wegen Schuldenwirtschaft ausgesprochenen Verwarnung durch das MIKA vom 19. Januar 2016 (MI-act. 258 ff.) noch um gut Fr. 40'000.00 vergrössert - 39 -