fahren wie insbesondere der Einkommenspfändung unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt deshalb in erster Linie darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.2.1 f., und 2C_81/2018 vom 14. November 2018, Erw. 3.2.2, jeweils noch zur im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerbestimmung in aArt. 80 Abs. 1 lit.