VZAE liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Nicht als mutwillig gilt demnach insbesondere eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen. Erforderlich ist vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenanhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verbindlichkeiten abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln.