Ein Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist zudem, und wie bereits vorne in Erw. 5.2.2.2 ausgeführt, gegeben bei der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen. Schuldenwirtschaft für sich allein genügt hierzu aber nicht, vielmehr bedarf es zusätzlich des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Mutwilligkeit im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist.