6.5.2.3. Sodann sind aus migrationsrechtlicher Sicht sämtliche weiteren Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen können. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung entsprechend.