Da öffentliche Interessen vorliegen, ist nachfolgend zu prüfen, ob bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwie- - 36 - gendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Bewilligungserteilung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz resultiert, sodass sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig erweist. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.