6.3.1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 21. März 2003 in die Schweiz ein (MIact. 5, 13) und stellte gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das BFF am 31. Oktober 2003 nicht eintrat (MI-act. 20 ff.). Nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin (MI-act. 7) wurde ihm am 1. März 2004 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI-act. 77). Damit hält er sich seit rund 18 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Diese lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein grosses bis sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen.