Anders als bei der Beurteilung eines (nachehelichen) Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind bei der Beurteilung eines (schwerwiegenden persönlichen) Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zusätzlich auch diejenigen härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen, die keinen Bezug zur gescheiterten Ehe aufweisen. 6.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.