Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die für das Vorliegen eines Härtefalls zu beachtenden Kriterien weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indessen ergibt sich bereits aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (im Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und der einschlä- - 31 -