6. 6.1. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat, ist zu prüfen, ob eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung besteht, welche die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben könnte (vgl. vorne Erw. 2.4). Bejahendenfalls ist zu klären, ob überwiegende öffentliche Interessen einer Bewilligungserteilung entgegenstehen. Soweit ersichtlich kommt als Ermessensbewilligung einzig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Frage.