5.3.9. Im Sinne eines Zwischenfazits ist Folgendes festzuhalten: Ein Anspruch auf die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG besteht nicht, zumal insbesondere das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen (Sicherheit und) Ordnung nicht erfüllt ist und keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers erforderlich machen würden.