Dies ist nicht der Fall. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist es einem Elternteil wie dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, unter Anpassung des Besuchsrechts die Beziehung zu seinen Kindern von der Türkei her aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_417/2018 vom 19. November 2018, Erw. 7.1). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass eine Besuchsrechtsausübung aus der Türkei den Beschwerdeführer vor erhebliche Schwierigkeiten stellen dürfte. Dies insbesondere aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse. Eine Beziehungspflege wird im konkreten Fall wohl einzig über moderne Kommunikationsmittel möglich sein.