Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 einen Nettolohn von Fr. 50'632.00 erhielt (act. 114). Wie einem Protokoll des Stadtrates U. vom 6. Oktober 2021 betreffend Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2021 um materielle Hilfe zu entnehmen ist (act. 176 ff.), war der Beschwerdeführer ab August 2020 krankgeschrieben und bezog Krankentaggelder über die Versicherung seines Arbeitgebers. Aus den entsprechenden Belegen der Monate Februar bis Juli 2021 (act.