Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern eine affektive Beziehung besteht, wird von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt. Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch den Instruktionsrichter führte die Kindsmutter sodann mit Schreiben vom 23. Juli 2021 (act. 83 f.) zur affektiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern aus, der Beschwerdeführer hole seine Kinder seit der Trennung im Januar 2020 regelmässig jedes zweite Wochenende ab. An manchen Wochenenden unternehme er etwas mit ihnen und gehe zum Beispiel in den Zoo oder ins Kino. Die jüngeren beiden Kinder übernachteten regelmässig bei ihm, d.h. am Freitag und Samstag an den Besuchswochenenden.