Der Beschwerdeführer beschreibt die Beziehung zu seinen Kindern als eng und innig und reicht dazu auch diverse Unterlagen, insbesondere gemeinsame Fotos und Fotos von selbst gemalten Zeichnungen und Bildern ein. In seiner jüngsten Eingabe betont der Beschwerdeführer, dass der Kontakt über die getroffene Vereinbarung hinausgehe und er die Kinder auch unter der Woche sehe und sie in schulischen Belangen unterstütze (act. 87 ff.). Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern eine affektive Beziehung besteht, wird von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt.