verfügen und bei der Mutter leben. Die Eltern verfügen gemeinsam über das Sorgerecht. Gemäss Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts U. vom 21. November 2018 (MI-act. 401 ff.) ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Kinder alle 14 Tage von Freitagabend ab 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und oder Ferienrecht bleibt der Absprache der Parteien unter Berücksichtigung des Kindswohls vorbehalten. Zudem wurden pro Kind gestaffelte Unterhaltsbeiträge, die der Beschwerdeführer zu bezahlen hat, festgelegt.