Liegt ein wichtiger persönlicher Grund vor, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob sich die betroffene Person tadellos verhalten hat. Bei nicht tadellosem Verhalten ist im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung sodann zu klären, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz trotz wichtigem persönlichen Grund zu verweigern.