Ein faktisch nicht obhutsinhabender Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur im beschränkten Rahmen des ihm gerichtlich eingeräumten oder zwischen den Eltern vereinbarten Besuchsrechts pflegen. Zu dessen Wahrnehmung ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche im Rahmen von Art. 8 EMRK mit Blick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung entwickelt wurde, ein dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz in der Regel nicht erforderlich.