als Angestellter erwerbstätig (MI-act. 549 f.). Da er mit seinem selbständig betriebenen Reisebüro nur geringfügige Einkünfte erzielte (MI-act. 290, 293, 303), waren er und seine Familie in der Zeit von Mai 2014 bis September 2017 von Sozialhilfe abhängig (MI-act. 371 ff.). Seit dem 6. Juli 2020 ist der Beschwerdeführer krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (MIact. 107 ff., 112), weshalb er vom 7. Juli 2020 bis Ende August 2021 Leistungen der Krankentaggeldversicherung bezogen hat (act. 95, 112, 115, 117–120, 136). Ob und wenn ja, in welchem Umfang er künftig wieder arbeitsfähig sein und ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen erzielen können wird, ist gegenwärtig nicht klar (act.