5.3.4. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre (act. 9). Solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.3.5. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, ist sodann auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung in der Türkei zu verneinen (act. 9 f.).