5.2.3. Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zwar erfüllt. Ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht dennoch nicht, da der Beschwerdeführer insbesondere das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE sowie i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE nicht erfüllt (Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung durch Straffälligkeit und mutwillige Schuldenwirtschaft).