Ob der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Sprachkompetenz erfüllt, erscheint fraglich, kann angesichts des Umstands, dass ohnehin nicht sämtliche Integrationskriterien erfüllt sind, jedoch offenbleiben. 5.2.2.5. Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 77e Abs. 1 VZAE).