a) die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz; b) die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit; c) die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer das genannte Integrationskriterium nicht erfüllt hätte. 5.2.2.4. Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: