Nachdem der Beschwerdeführer mit zahlreichen Strafbefehlen und mit Urteil des Bezirksgerichts U. vom 15. Januar 2019 sogar zu einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt werden musste (MI-act. 341 ff.), kann keine Rede davon sein, dass er die öffentliche Ordnung beachtet hätte (vgl. vorne lit. A.). - 16 - Gleiches gilt aufgrund seiner mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-recht- licher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (vgl. hinten Erw. 6.5.2.4). 5.2.2.3. Die Werte der Bundesverfassung gelten gemäss Art. 77c VZAE als respektiert, wenn folgenden Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten nachgelebt wird: