Hinsichtlich der Kriterien gemäss lit. c und d ist einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen, soweit diese dazu führen, dass die Kriterien nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f VZAE). Zudem legt der Bundesrat fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen (Art. 58a Abs. 3 AIG). 5.2.2.2. Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird mit Art. 77a Abs. 1 VZAE normiert, dass eine solche nicht vorliegt, wenn die betroffene Person