5.2.1.2. Vorliegend lebte der Beschwerdeführer ab der Heirat im Jahr 2004 mit seiner Ehefrau in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammen, bis sich die Eheleute über zehn Jahre später trennten. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG klar erfüllt. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. 5.2.2. 5.2.2.1. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien zu berücksichtigen: