Vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist zu klären, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, oder ob die ermessensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht (siehe vorne Erw. 2.4). 4. Da der Beschwerdeführer seit Ende November 2018 nicht mehr mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, hat er im heutigen Zeitpunkt auch keinen Anspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG.