Akten ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Ende November 2018 nicht mehr mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft - 14 - zusammenlebte, heute von ihr getrennt lebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht (siehe vorne lit. A.), womit der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft nicht mehr eingehalten wird, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.