Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer Schweizerin ab 2004 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Entscheid der Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts U. vom 21. November 2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Getrenntleben berechtigt sind. Eigenen Angaben zufolge zog er zwar erst gegen Ende 2019 aus der ehelichen Wohnung aus. Aufgrund des Entscheids bezüglich Berechtigung zum Getrenntleben und ausweislich der