Besteht ein Bewilligungsanspruch, weil die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Erlöschensgründe gegeben sind, ist die entsprechende Bewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Unter diesen Umständen erfolgt keine Wegweisung, womit sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt. Liegt kein Bewilligungsanspruch vor, ist unter Umständen zu prüfen, ob eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung besteht, welche die ermessensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben könnte.