, Zürich 2020, Rz. 160 f.). So ist beispielsweise bei einer Person mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, wenn diese ihr Studium in der Schweiz abgeschlossen hat. Seinen wichtigsten Anwendungsbereich hat Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG derweil bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten. Hier ist der Widerrufsund Nichtverlängerungsgrund erfüllt, wenn zwischen der betroffenen Person und ihrem ursprünglich anwesenheitsberechtigten Ehegatten keine eheliche Gemeinschaft mehr besteht, oder wenn dieser seinerseits die Schweiz dauerhaft verlässt oder sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz