Aufenthaltsbewilligungen beispielsweise zwecks Erwerbstätigkeit, zwecks Verbleibs als Rentner, zwecks Ausbildung, zwecks medizinischer Behandlung oder zwecks Verbleibs im Rahmen eines Härtefalls erteilt. Der mit dem Zulassungsgrund verbundene Aufenthaltszweck stellt eine Bedingung im Sinne des AIG dar. Dies folgt unter anderem aus Art. 33 Abs. 2 AIG, wo vom Aufenthaltszweck und "weiteren Bedingungen" die Rede ist, sowie aus Art. 54 VZAE, wonach es bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks einer neuen Bewilligung bedarf.