N. 33 zu Art. 33). Nehmen die Behörden indes andere Gründe als die in Art. 62 Abs. 1 AIG normierten Widerrufsgründe zum Anlass, eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, ist dem verfassungsrechtlichen Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) besonders Rechnung zu tragen. Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Praxis der Migrationsbehörden ist nur dann zulässig, wenn alle Betroffenen rechtsgleich behandelt werden. Selbstredend geht es überdies nicht an, im Rahmen der durch das MIKA zu bildenden Praxis jeden beliebigen Grund als Nichtverlängerungsgrund anzurufen.